Am 21. März 2016 wurde die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Nun liegen erste Praxiserfahrungen vor, die zeigen, dass die Kreditvergabe an bestimmte Verbrauchergruppen unnötig eingeschränkt wird. Im Alter selbstgenutztes Wohneigentum zu besitzen, ist eine sichere Option in der Altersvorsorge - das betont auch die Politik. Häufig ist es jedoch erforderlich, dass Immobilien im Hinblick auf das Alter beispielsweise barrierefrei umgebaut werden. Für viele ältere Menschen nochmal ein Grund, ein Darlehen bei ihrer Bank aufzunehmen. Mit einer bestehenden Immobilie als Sicherheit bisher oftmals kein Problem. Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird dies erschwert, wenn nicht gar ganz verwehrt. Grund ist folgende Regelung: Seit dem 21. März 2016 dürfen Kredite nur noch dann gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag wahrscheinlich vertragsgemäß nachkommen wird. Die Vorgabe ist im Grundsatz vernünftig, führt aber dazu, dass in bestimmten Lebenssituationen keine Kredite mehr vergeben werden dürfen (Abschlussverbot). Bei Senioren ist eine Kreditgewährung nach den neuen Regelungen nur noch dann zulässig, wenn der Kredit innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Kreditnehmers vollständig zurückgeführt werden kann. Bei der Kreditgewährung darf nicht ("hauptsächlich“) darauf abgestellt werden, dass der Wert der als Kreditsicherheit dienenden Immobilie den Kredit voraussichtlich übersteigt. Gleiches gilt für Gebäudereparaturen aufgrund von Sturmschäden oder bei Ersatz einer Heizungsanlage. Unnötigerweise verbaut die neue Gesetzesregelung gerade Rentnern in vielen Fällen die Chance, den Wert ihrer Immobilie einzusetzen, um in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Aber auch bei jungen Familien, deren Einkommensentwicklung sich aufgrund der bei der Familienplanung entstehenden Unwägbarkeiten (Erziehungszeiten, mögliche Teilzeit, etc.) nicht genau prognostizieren lässt, stellen Banken einen Rückgang der Kreditvergabe bei Wohnimmobilien fest. Durch die geänderte Gesetzeslage werden auch weniger Bau- und Umbauprojekte finanziert als gesellschaftlich und volkswirtschaftlich erwünscht. Die Auswirkungen treffen nicht nur Banken und ihre Kunden, sondern bspw. auch die Baubranche. Mangels Steigerung der Eigenheimquote wird darüber hinaus der in vielen Regionen bereits stark angespannte Mietmarkt noch weiter belastet. Dabei hatte Brüssel ausdrücklich Spielräume in der Richtlinie geschaffen, um zum Beispiel den Zugang zu Renovierungsdarlehen nicht zu erschweren.
Position des BVR: Europarechtlich gegebene Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch im deutschen Recht umgesetzt werden. Hierzu wäre eine Modifikation der Regelungen notwendig. Insbesondere sollte von der Öffnungsklausel in Art. 18 Abs. 3 Halbsatz 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Gebrauch gemacht werden (Renovierungsdarlehen, auch bei dinglicher Absicherung). Die Ausnahmeoption gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollte genutzt werden (Kredite, die durch die Substanz der Immobilie gedeckt sind). Übergangsregelungen bezüglich der Anschlussfinanzierung bei Altfällen (Kreditnehmer erhielten Ursprungskredit unter anderen Bedingungen) sollten geschaffen werden. |
Am 21. März 2016 wurde die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Nun liegen erste Praxiserfahrungen vor, die zeigen, dass die Kreditvergabe an bestimmte Verbrauchergruppen unnötig eingeschränkt wird. Im Alter selbstgenutztes Wohneigentum zu besitzen, ist eine sichere Option in der Altersvorsorge - das betont auch die Politik. Häufig ist es jedoch erforderlich, dass Immobilien im Hinblick auf das Alter beispielsweise barrierefrei umgebaut werden. Für viele ältere Menschen nochmal ein Grund, ein Darlehen bei ihrer Bank aufzunehmen. Mit einer bestehenden Immobilie als Sicherheit bisher oftmals kein Problem. Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird dies erschwert, wenn nicht gar ganz verwehrt. Grund ist folgende Regelung: Seit dem 21. März 2016 dürfen Kredite nur noch dann gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag wahrscheinlich vertragsgemäß nachkommen wird. Die Vorgabe ist im Grundsatz vernünftig, führt aber dazu, dass in bestimmten Lebenssituationen keine Kredite mehr vergeben werden dürfen (Abschlussverbot). Bei Senioren ist eine Kreditgewährung nach den neuen Regelungen nur noch dann zulässig, wenn der Kredit innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Kreditnehmers vollständig zurückgeführt werden kann. Bei der Kreditgewährung darf nicht ("hauptsächlich“) darauf abgestellt werden, dass der Wert der als Kreditsicherheit dienenden Immobilie den Kredit voraussichtlich übersteigt. Gleiches gilt für Gebäudereparaturen aufgrund von Sturmschäden oder bei Ersatz einer Heizungsanlage. Unnötigerweise verbaut die neue Gesetzesregelung gerade Rentnern in vielen Fällen die Chance, den Wert ihrer Immobilie einzusetzen, um in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Aber auch bei jungen Familien, deren Einkommensentwicklung sich aufgrund der bei der Familienplanung entstehenden Unwägbarkeiten (Erziehungszeiten, mögliche Teilzeit, etc.) nicht genau prognostizieren lässt, stellen Banken einen Rückgang der Kreditvergabe bei Wohnimmobilien fest. Durch die geänderte Gesetzeslage werden auch weniger Bau- und Umbauprojekte finanziert als gesellschaftlich und volkswirtschaftlich erwünscht. Die Auswirkungen treffen nicht nur Banken und ihre Kunden, sondern bspw. auch die Baubranche. Mangels Steigerung der Eigenheimquote wird darüber hinaus der in vielen Regionen bereits stark angespannte Mietmarkt noch weiter belastet. Dabei hatte Brüssel ausdrücklich Spielräume in der Richtlinie geschaffen, um zum Beispiel den Zugang zu Renovierungsdarlehen nicht zu erschweren.
Position des BVR: Europarechtlich gegebene Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch im deutschen Recht umgesetzt werden. Hierzu wäre eine Modifikation der Regelungen notwendig. Insbesondere sollte von der Öffnungsklausel in Art. 18 Abs. 3 Halbsatz 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Gebrauch gemacht werden (Renovierungsdarlehen, auch bei dinglicher Absicherung). Die Ausnahmeoption gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollte genutzt werden (Kredite, die durch die Substanz der Immobilie gedeckt sind). Übergangsregelungen bezüglich der Anschlussfinanzierung bei Altfällen (Kreditnehmer erhielten Ursprungskredit unter anderen Bedingungen) sollten geschaffen werden. |